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Bekanntmachung
Bekanntmachung
Bekannmachung
des Wahltags und des Tags der Stichwahl und Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in der Stadt Oberzent am 25.02.2024
1.
In der Stadt Oberzent mit 10.330 Einwohnern ist die hauptamtliche Stelle der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters im Wege der Direktwahl neu zu besetzen. Die Stelle ist gemäß der Hessischen Kommunalbesoldungsverordnung nach Besoldungsgruppe B 2 bewertet. Zusätzlich wird eine Aufwandsentschädigung nach den Vorschriften der Verordnung über die Besoldung, Dienstaufwandsentschädigung und Reisekostenpauschale der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit (KomBesDAV) gewährt.
Das Ende der Amtszeit des derzeitigen Stelleninhabers ist der 30.06.2024. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre.
Wählbar sind Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), die am Tag der Hauptwahl das 18. Lebensjahr vollendet haben. Nicht wählbar ist, wer nach § 31 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt (§§ 39 Abs. 2 Satz 2 und 32 Abs. 2 HGO).
Die Bewerbung für die zu besetzende Stelle muss in Form eines Wahlvorschlages erfolgen, auf dessen gesetzliche Erfordernisse nachfolgend unter Nr. 2 hingewiesen wird; eine gesonderte Bewerbung ist wahlrechtlich weder erforderlich, noch ausreichend. Zusätzliche Informationen zu der Stelle können bei folgender Adresse erfragt werden:
Gemeindewahlleiter der Stadt Oberzent, Rathaus, Metzkeil 1, 64760 Oberzent.
2.
Hiermit wird zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Stadt Oberzent aufgefordert.
Die Wahl findet nach Bestimmung durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Oberzent am 25.02.2024, eine evtl. Stichwahl am 17.03.2024 statt.
Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13, 41 und des § 45 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes entsprechen müssen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Art. 21 des Grundgesetzes, von Wählergruppen und von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Für den Wahlvorschlag ist ein amtlicher Vordruck zu verwenden (siehe Nr. 3).
Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten.
Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name muss sich von den Namen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern tragen deren Familiennamen als Kennwort. Die Bewerberin oder der Bewerber ist unter Angabe des Familiennamens, des Rufnamens, des Zusatzes „Frau“ oder „Herr“, des Berufs oder Stands, des Tages der Geburt, des Geburtsorts und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen. Zusätzlich kann ein im Pass, im Personalausweis oder im Melderegister eingetragener Ordens- oder Künstlername angegeben werden. Weist die Bewerberin oder der Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge nach, dass im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, so wird in den amtlichen Bekanntmachungen und auf dem Stimmzettel nur die sogenannte Erreichbarkeitsanschrift angegeben. Die Angabe eines Postfachs genügt nicht.
Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
Die Bewerberin oder der Bewerber für den Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe wird in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis (Stadt) oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis (Stadt) aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung.
Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen (§ 12 Abs. 3 KWG). Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter, das Ergebnis der Abstimmung über die Bewerberin oder den Bewerber sowie die Vertrauensperson , die stellvertretende Vertrauensperson und mögliche Ersatzpersonen enthalten. Vertrauensperson und stellvertretende Vertrauensperson dürfen dem Gemeindewahlausschuss weder als Beisitzer/in noch als Stellvertreter/in angehören. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren teilnehmenden Personen zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter an Eides Statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers in geheimer Abstimmung erfolgt ist. Für die Niederschrift ist ein amtlicher Vordruck zu verwenden (siehe Nr. 3).
Im Wahlvorschlag sind die von der Versammlung benannte Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson mit Name und Anschrift anzugeben. Die Wahlvorschläge müssen von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson unterzeichnet sein. Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen oder -bewerbern sind von diesen selbst zu unterzeichnen.
Für Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit mit mindestens einer oder einem Abgeordneten in der Vertretungskörperschaft der Stadt, oder im Landtag oder auf Grund eines Wahlvorschlages aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, genügen die Unterschriften von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson.
Die Wahlvorschläge anderer Parteien und Wählergruppen sowie von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern müssen von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten eigenhändig unterzeichnet sein, wie die Vertretungskörperschaft der Stadt Oberzent Vertreterinnen und Vertreter hat. Dies gilt nicht für Wahlvorschläge von Bürgermeistern, die während der vor dem Wahltag laufenden Amtszeit dieses Amt in der Stadt ausgeübt haben.
Die Zahl der Stadtverordneten beträgt 37 (erforderlich: mindestens 74 Unterschriften). Die Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags durch eine Wahlrechtsbescheinigung nachzuweisen. Die Unterstützungsunterschriften mit Wahlrechtsbescheinigung müssen auf einem amtlichen Vordruck erfolgen (siehe Nr. 3). Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.
- eine schriftliche Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, dass sie oder er mit der Benennung in dem Wahlvorschlag einverstanden ist (Zustimmungserklärung);
- eine Bescheinigung der Gemeindebehörde am Ort der Hauptwohnung, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllt (Bescheinigung der Wählbarkeit);
- Namen, Vornamen und Anschrift der Unterstützerinnen und Unterstützer des Wahlvorschlags sowie eine Bescheinigung des Gemeindevorstands über ihre Wahlberechtigung;
- bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen die Niederschrift über die Versammlung, in der die Bewerberin oder der Bewerber aufgestellt wurde.
Ein Wahlvorschlag kann nach der Einreichung nur mit schriftlicher Zustimmung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden. Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.
Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 18.12.2023 einzureichen, dass etwaige Mängel, welche die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.
3. Amtliche Vordrucke
Die zur Aufstellung und Einreichung von Wahlvorschlägen vorgeschriebenen amtlichen Formblätter sind im Themenportal Wahlen des Landes Hessen
https://wahlen.hessen.de/kommunen/direktwahlen
unter „Vordrucke für Wahlvorschlagsträger“ eingestellt und können auf elektronischem Weg von dort heruntergeladen werden. Ausgenommen hiervon ist das Formular „DW Nr. 7 - Formblatt Unterstützungsunterschrift", das vom Wahlleiter auf Anforderung kostenfrei zur Verfügung gestellt wird. Sofern ausdrücklich gewünscht, können auch alle weiteren Formblätter beim Wahlleiter in Papierform angefordert werden.
Oberzent, den 25.08.2023
Der Gemeindewahlleiter
gez. Ulrich